Für den Versteigerungsablauf gelten unsere Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande kommenden Verträge. Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im Versteigerungslokal aus. Sowohl durch Ihre Teilnahme an der Versteigerung, als auch durch die Abgabe von Geboten erklären Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden.

ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Die Firma Hermann Historica oHG führt die Versteigerung als Vermittler durch (in fremdem Namen, für fremde Rechnung). Der Vertrag kommt daher mit dem Einlieferer zustande. Die Firma Hermann Historica oHG versteigert keine Eigenware.
   
2. Die Katalogbeschreibungen, wie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. Wer gleichwohl Ansprüche geltend macht, hat diese gegen den Einlieferer als Vertragspartner zu richten.
   
3. Schriftliche Kaufaufträge werden vom Versteigerer gewissenhaft, ohne Extraberechnung, aber ohne Gewähr ausgeführt. Gebote wie ‘bestens’, ‘in jedem Falle’ oder ähnlich haben nicht unbedingt Anspruch auf Zuschlag. Sicherer und deshalb zu empfehlen ist die Angabe eines Höchstpreises, der vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) erforderlich ist. Zuschläge weit unter dem gebotenen Höchstpreis (oder, falls keine anderen Gebote vorliegen, zum Schätzpreis) sind deshalb möglich und in der Praxis häufig. In schriftlichen Aufträgen aus dem Ausland sollten stets Hinweise auf die Versandart (Luftpost, Wertdeklaration und ähnliches) enthalten sein, andernfalls trifft die Hermann Historica oHG die Entscheidungen nach freiem Ermessen. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Eine Haftung für Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden.
   
4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Aufruf beginnt mit dem im Katalog ausgedruckten Preis. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter, wenn für das betreffende Los der Limitpreis geboten wird. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden bestimmten Bieters zu wiederholen oder die Sache neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.
   
5.

Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an die Hermann Historica oHG zu entrichten. Die Hermann Historica oHG ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen (u. a. hat sie auch Inkassovollmacht). Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 23 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und – bei Versand durch die Hermann Historica oHG – den Kosten für Versicherung, Verpackung und Versand (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer kann - auch im Fall einer Ausfuhr in ein Drittland - nicht erstattet werden. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist die Hermann Historica oHG besonders hin. Bei Überweisung oder erfüllungshalber Zahlung durch Scheck gilt die Schuld erst in dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis dem Konto der Hermann Historica oHG endgültig gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden zudem nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, die die Bank dem Konto der Hermann Historica oHG endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen, Mehrbeträge werden erstattet. Bezahlung ist auch möglich mit Visa- oder Mastercard. Von den hierfür berechneten Servicegebühren geben wir an den Käufer einen Kostenanteil von 2,9 % weiter, der zum Rechnungsendbetrag addiert wird.

Mit Ausnahme des Versteigerers haftet der Bieter, der als Stellvertreter eines anderen bietet, neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird.

Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind wegen der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Überbelastung der Buchhaltung der Hermann Historica oHG nur vorläufig und können daher später berichtigt werden. Die sich daraus ergebenden Mehr- oder Minderbeträge sind zu erstatten.

   
6. Kommt der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät er generell ohne Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um einen Zuschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages, um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren sowie Finanzierungskosten von 1 % je angebrochenem Monat. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit der Hermann Historica oHG ein Abgeld von 20 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagpreis von € 200 und darüber, bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagpreis unter € 200, sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift bei der Hermann Historica oHG nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 40 % der Zuschlagsumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Es ist dem Käufer jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte pauschalierte Schaden entstanden ist. Ebenso ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen.
   
7.

Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an die Hermann Historica oHG. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung dieses Veräußerungsgutes berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht abgeholt, so ist die Hermann Historica oHG nach ihrer Wahl berechtigt, die ersteigerten Gegenstände bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung bei sich lagern die Gegenstände für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung besteht nicht. Die Hermann Historica oHG ist berechtigt, für die Lagerung einen Lagerzins zu verlangen, der dem am Lagerort durchschnittlich üblichen Lagerzins für die Einlagerung gleichartiger Gegenstände entspricht, zuzüglich der anfallenden Bearbeitungskosten. Für den Fall der Einlagerung bei einem Dritten erfolgt diese auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Deshalb muß im Falle einer beschädigt eingehenden Sendung vom Käufer sofort eine Tatbestandsaufnahme des Zustellers veranlaßt werden. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung.

   
8. Der Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen, drahtlosen oder fernschriftlichen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht von der Hermann Historica oHG oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
   
9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug stehen.
   
10. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe.
   
11. Der Käufer kann Forderungen gegen die Hermann Historica oHG nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
   
12. Die Geschäftsräume der Hermann Historica oHG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISG) gelten nicht.
   
13. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens von der Hermann Historica oHG geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Hermann Historica oHG. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen – ausgenommen das Mahnverfahren – kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will.
   
14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Hermann Historica oHG, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
   
15.

Bearbeitete Gegenstände aus gefährdeten Arten aus der Zeit vor 1947 (siehe Washingtoner Artenschutzabkommen) gelten als Antiquitäten und können ohne Befreiung vom Vermarktungsverbot innerhalb der EU gehandelt werden. Für die Ausfuhr/Wiederausfuhr aus der EU ist allerdings eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die von der Hermann Historica oHG beantragt und vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn ausgestellt wird.

Bei Teilen und Erzeugnissen aus gefährdeten Arten aus der Zeit nach 1947, aber vor Inkrafttreten des WA (1975), die demnach nicht als Antiquitäten gelten, bei naturbelassenen Stoßzähnen afrikanischer Elefanten, Rhinozeroshörnern, Korallen u.s.w. kann für den Besitzer eine Befreiung vom Vermarktungsverbot nur ausgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Exemplar eine legale Herkunft hat oder dass es sich um Altbesitz handelt, und dass der Besitzer oder ein Dritter das Exemplar bereits vor Einstufung der Art als „besonders geschützt“ in Besitz hatte. Für den Fall, dass keine Dokumente oder Unterlagen das Datum des Erwerbs (Datum der Naturentnahme) belegen können, kann eine eidesstattliche Erklärung oder eine als eidesstattliche Erklärung abgegebene Zeugenaussage die Plausibilität der Nachweisführung für Altbesitz belegen.

Für verarbeitetes Elfenbein, das zwischen dem 27. 02.1976 und dem 17. 01.1990 eingeführt wurde, ist bei Vorlage der Befreiung vom Vermarktungsverbot ein EU-weiter Handel möglich, der Export in ein Drittland aber nicht genehmigungsfähig.

Die Hermann Historica oHG kann die Befreiung vom Vermarktungsverbot in erfolgversprechenden Fällen (stilistische Merkmale sprechen klar für die Zeit vor 1947 oder Fotos bzw. eidesstattliche Erklärungen belegen eindeutig die Naturentnahme und/oder Endverarbeitung vor Inkrafttreten des WA) bei der Unteren Naturschutzbehörde München, sowie eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen gegen eine Gebühr von € 150 beantragen. Diese Genehmigungsverfahren können bis zu 6 Monate dauern, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Dokumente gehen zu Lasten des Käufers.

Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen.

   
16.

Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus der EU. Betroffen sind je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre alt sind, unabhängig vom Wert. Andere Objekte, wie Einzelstücke aus zoologischen, botanischen, mineralogischen, anatomischen Sammlungen unterliegen weniger strengen Ausfuhrauflagen. Waffen mit einem Wert unter € 50.000 und einem Alter unter 50 Jahren erfordern nach o.g. EU-Verordnung keinerlei Ausfuhrgenehmigung.

Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe neben der EU-Verordnung Nr. 3911/92 Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für Gebote auf Gegenstände, für die eine Import- und/oder Exportgenehmigung nicht erteilt wird, d.h. er schuldet in jedem Fall die volle und pünktliche Bezahlung des Kaufpreises. Die Nicht-Erteilung benötigter Genehmigungen berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen werden gegen eine Gebühr von € 50 von der Hermann Historica oHG beantragt. Dieses Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern.

   
17. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde. (Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.) Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert.
   
18.

Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalausweises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausgehändigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG. wird eine Gebühr von € 10 je Kaufauftrag fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Die Hermann Historica oHG ist gerne bereit, gegen eine Pauschalgebühr von € 40 die Ausfuhrbewilligung für Sendungen in Mitgliedsländer der EU bzw. € 90 für Sendungen in Drittländer zu beantragen. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Die Hermann Historica oHG übernimmt im Schadenfall keine Haftung.

Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, ohne Garantie auf Sicherheit bei Gebrauch oder Lagerung. Der Käufer verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Sicherheitsüberprüfung erworbener Schusswaffen. Die Fa. Hermann Historica übernimmt keinerlei Haftung für Sachbeschädigung oder Verletzung im Zusammenhang mit der Handhabung von Auktionsgut.

   
19. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig.

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